NEEÖ - Netzwerk Europäischer Eisenbahnen Österreich

Das Netzwerk Europäischer Eisenbahnen Österreich (NEEÖ) ist ein 2024 gegründeter, in Österreich ansässiger Verein. Er repräsentiert private und regionale Unternehmen des Schienengüterverkehrs und setzt sich für dessen Stärkung sowie für fairen Wettbewerb im Verkehrssektor ein. Mit Engagement und Durchsetzungskraft arbeiten unsere Mitglieder jeden Tag daran mehr Kunden für die Verlagerung auf die klimafreundliche Güterbahn zu gewinnen.

Gemeinsam bringen wir einen zukunftsorientieren, wirtschaftlichen und ökologischen Gütertransport auf Schiene.

Unsere Mission

Das NEEÖ ist eine starke und effektive Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Medien. Derzeit werden rund 26 % aller Güter in Österreich per Bahn transportiert. Laut dem österreichischen Masterplan Güterverkehr 2030 soll dieser Anteil bis 2040 auf bis zu 40 % steigen – bei einem gleichzeitigen Rückgang des Straßenanteils auf 57 %. Um dieses Ziel zu erreichen, setzen wir uns für faire Rahmenbedingungen sowohl innerhalb des Schienensektors als auch im Wettbewerb zwischen Schiene und Straße ein.

Mit klaren politischen Weichenstellungen und den flexiblen Leistungen starker Unternehmen strebt das NEEÖ an, den Anteil des Schienengüterverkehrs maßgeblich zu erhöhen – und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der österreichischen Klimaziele im Verkehrsbereich.

 

Das Netzwerk Europäischer Eisenbahnen Österreich steht für:

Fairer Wettbewerb auf der Schiene

Wir unterstützen Forderungen nach internationalen Regelungen und initiieren diese selbst auf den Gebieten Infrastruktur, Energieversorgung, Fahrzeuge, internationaler Verkehr und Vorschriftenwesen.

 

Positives Image des Schienengüterverkehrs

Wir kommunizieren die positiven Effekte in der Öffentlichkeit und vertreten die Interessen unserer Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Industrie und Zulieferern.

 

Informations- und Erfahrungsaustausch

Wir bieten unseren Mitgliedsunternehmen eine Plattform für Austausch, Kooperation und Vernetzung – auch mit nationalen und internationalen Partnerorganisationen.

Vorstand

Werner Hecking

Obmann

Heinrich Juritsch

stv. Obmann

Christopher Leiner

Kassier

Christian Hann

stv. Kassier

Gino Pfister

Schriftführer

Niklas Bisenberger

stv. Schriftführer

Generalsekretär

Georg Pammer

Generalsekretär

Mitglied werden

Werden Sie Mitglied beim NEEÖ! Wir laden alle privaten und regionalen Unternehmen des Schienengüterverkehrs ein, Teil unseres starken Netzwerks zu werden.

Füllen Sie einfach den Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied aus und senden Sie diesen entweder an office@die-gueterbahnen.at oder postalisch an die Wiener Geschäftsstelle.

Haben Sie noch Fragen oder benötigen Sie weitere Informationen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

 

Aufnahmeantrag als PDF-Datei: PDF Download

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Statuten des Vereins „Netzwerk Europäischer Eisenbahnen Österreich“ (NEEÖ)

(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Europäischer Eisenbahnen Österreich“ und verwendet die Marke „DIE GÜTERBAHNEN“

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Europa.

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Interessen der als Schienengüterverkehrsunternehmen tätigen oder am Schienengüterverkehr interessierten Vereinsmitglieder zu fördern und dabei insbesondere

a. die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb auf der Schiene weiterzuentwickeln und dabei diskriminierungsfreie und betreiberneutrale Regelungen unter anderem auf den Gebieten Infrastruktur, Energieversorgung, Fahrzeuge, internationaler Verkehr und Vorschriftenwesen zu unterstützen bzw. zu initiieren;

b. in der öffentlichen Diskussion die Bedeutung der Eisenbahnen im Güter- und Personenverkehr zu verdeutlichen und die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Industrie und Zulieferunternehmen sowie gegenüber Infrastrukturbetreiber und Betreiber von Serviceeinrichtungen im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU unter seinem eigenen Namen wie auch mithilfe der Dachmarke „DIE GÜTERBAHNEN“ zu vertreten;

c. Kooperationen und Erfahrungsaustausche zu ermöglichen.

(2) Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
(3) Der Verein kann sich an anderen Institutionen/Vereinen beteiligen, die den Vereinszweck fördern oder die Arbeit des Vereins erleichtern.

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Informationen an die Mitglieder
b) Informationsveranstaltungen von und für Mitglieder und andere am
Schienengüterverkehrsmarkt interessierte Rechtsträger
c) Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit
d) Veranstaltung von Fachseminaren
e) Austausch mit nationalen und internationalen Akteuren des Schienenverkehrsmarkts

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge und
b) Erträge aus Veranstaltungen
aufgebracht werden

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die ein Eisenbahnunternehmen (im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU) zur Beförderung von Gütern in Europa sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die sich in anderer Weise mit Eisenbahnbetrieb befassen.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 12 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, haben die Rechnungsprüfer anwesend zu sein.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss einer Rechnungsprüferin bzw. eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
e. Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin bzw. Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c), durch einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über das jährliche Arbeitsprogramm des Vereins
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
– Obfrau bzw. Obmann,
– Schriftführerin bzw. Schriftführer,
– Kassiererin bzw. Kassier sowie
– deren jeweilige Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Vorstandsmitglieder, die aus ihrer Funktion oder Beschäftigung in einem ordentlichen Vereinsmitglied ausscheiden, scheiden damit auch aus dem Vorstand aus.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann bzw. von der Obfrau, bei Verhinderung von der jeweiligen Stellvertreterin bzw. vom jeweiligen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt die Obfrau bzw. der Obmann, bei Verhinderung die jeweilige Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Ausscheiden aus dem Mitgliedsunternehmen (Abs 3), Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins und allfällige Bestellung eines/einer Vereinssekretärs/Vereinssekretärin bzw. Geschäftsführers/Geschäftsführerin bzw. Geschäftsstellenleiters/Geschäftsstellenleiterin

(1) Die Obfrau bzw. der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterstützt die Obfrau bzw. den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Obfrau bzw. der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau bzw. des Obmanns und eines anderen Vorstandsmitglieds, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau bzw. des Obmanns und der Kassiererin bzw. des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen (zum Beispiel eine Vereinsgeschäftsführerin oder ein Vereinsgeschäftsführer), können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau bzw. der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Die Obfrau bzw. der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Die Kassiererin bzw. der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau bzw. des Obmanns, der Schriftführerin bzw. des Schriftführers oder der Kassiererin bzw. des Kassiers deren jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(1) Zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern einerseits und Verein andererseits bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.